Die Satzung - Freunde edlen Glases

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Die Satzung

Der Verein
Satzung
 
I.
Name, Sitz. Zweck und Geschäftsjahr
 
§ 1
Der „Verein der Freunde edlen Glases“ hat seinen Sitz in Rheinbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts " Steuer begünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
 
2.    Zweck des Vereins ist insbesondere:
 
a)        die Förderung der berufsbildenden und berufsweiterbildenden Aufgaben der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach in ihren Glasveredlungsabteilungen,
b)        Förderung der beruflichen Bildung und Weiterbildung des Nachwuchses der Berufe, die sich mit der Herstellung, Veredlung und dem Vertrieb edlen Glases beschäftigen.
c)         Förderung der Kenntnis und des Verständnisses der wirtschaftlichen und kulturellen Bedeutung des edlen Glases in allen Bevölkerungskreisen.
d)        Pflege und Förderung der Heimatkunde sowohl des Rheinbacher als auch des Steinschönauer-Haidaer Raumes.
e)        Zur Förderung und Verwirklichung der Aufgaben zu a) - c) sind folgende Einrichtungen und Maßnahmen vor- gesehen:
aa)      Förderung der Einrichtung und Unterhaltung einer Sammlung edlen Glases aller Zeit- und Kulturepochen, sowie von Handwerkszeugungen und Einrichtungen, die des Herstellung und Veredlung des Glases in den verschiedenen Zeiten gedient haben und dienen.
( geä: 11.01.1979 )
bb)      Das Suchen und Sammeln und der Erwerb von edlem alten und neuzeitlichen Hohl- und Flachglas, vorwiegend aus dem europäischen Raum.
cc)       Das Ausstellen des gesammelten und erworbenen edlen Glases und etwaiger Privatsammlungen sowie heimatkundlicher Urkunden, Schriftstücke, Bücher, Bilder und sonstiger heimatkundlicher Dinge. Die Ausstellung soll der Allgemeinheit zugänglich sein.
 
3. Weltanschauliche und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
 
4. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
 
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( geä. 27.6.1991 )
 
 
 
§ 3
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
II.
Mitgliedschaft
 
§ 4
Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften, Betriebsunternehmer und Gesellschaften, sowie öffentliche Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beteiligung an der Gründung des Vereins oder aber durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen, die sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
 
§ 5
Personen, die die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, kann der Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen, der Sitz und Stimme im Vorstand hat, Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( Geä. 19.03.1987 )
 
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
 
a) durch den Tod,
b) durch Austritt aus dem Verein,
c) durch Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte
d) durch Ausschließung
 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand; er ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Die Ausschließung kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied mit zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen ganz oder zum Teil in Verzug ist oder aber das Vereinswohl gefährdet oder aus anderem wichtigen Grunde eine Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die nächst folgende Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet; die Berufung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
 
 
 
§ 7
Mit dem Austritt oder der Ausschließung erlöschen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche hinsichtlich des Vereinsvermögens.
 
§ 8
Der Jahresbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
 
III.
Mitglieder und Vorstand
 
§ 9
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
 
A. Mitgliederversammlung
 
 
§ 10
Einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
Auf Antrag von mindestens 15% der Mitglieder hat der Vorstand binnen 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
 
§ 11
Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
 
§ 12
ersatzlos gestrichen
 
§ 13
Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, dass das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmen. Zu einer Verlegung des Sitzes des Vereins ist Einstimmigkeit erforderlich, Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu beurkunden, sowie vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 
B. Vorstand
 
§ 14
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu leiten, das Vereinsvermögen zu verwalten, die Mitgliederversammlung einzuberufen und ihre Beschlüsse auszuführen.
( geä. 11.01.1979 )
 
 
 
§ 15
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden zwei Stellvertretern, Schriftführer, Kassierer und dem Ehrenvorsitzenden, soweit ein solcher gewählt worden ist.
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26 BGB.
( geä. 11.01.1979 und 19.03.1987 )
 
§ 16
entfallen ( 11.01.1979 )
 
§ 17
Die Mitglieder des Vorstandes haben in den Vorstandssitzungen gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu beurkunden sowie vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§ 18
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten; hiervon muss einer der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein.
 
§ 19
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und zwar auf die Dauer von 5 Jahren.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Dauer der Wahlperiode.
Verzögert sich die Neuwahl des Vorstandes über die in Absatz 1 vorgesehene Frist, so verlängert sich die Amtsdauer des Vorstandes um die Zeit bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes, längsten jedoch um 1 Jahr.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
( geä. 11.01.1979 )
 
 
IV.
Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung.
 
§ 20
Änderungen der Satzung können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
 
§ 21
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beraten und Beschluss gefasst werden, wenn zu dieser Versammlung mindestens 10 Tage vorher schriftlich eingeladen und in dieser Einladung die Frage der Auflösung des Vereins auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Die Auflösung erfolgt nicht, wenn mindestens 20 Mitglieder erklären, dass sie den Verein aufrechterhalten wollen.
 
 
 
 
§ 22
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Rheinbach zu, die dasselbe ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Mitglieder des Vereins haben bei dessen Auflösung keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
 
( Beschlossen in der Gründerversammlung in der Staatlichen Glasfachschule vom 24. April 1968 )
Ergänzt durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 4. März 1969.
 
Geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 11. Januar 1979 und
19. März 1987 und 27. September 1990
und 27. Juni 1991
 
 
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