Satzung
I.
Name, Sitz. Zweck
und Geschäftsjahr
§ 1
Der „Verein der Freunde edlen Glases“
hat seinen Sitz in Rheinbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts " Steuer begünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Zweck des
Vereins ist insbesondere:
a) die Förderung der berufsbildenden und
berufsweiterbildenden Aufgaben der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach in
ihren Glasveredlungsabteilungen,
b) Förderung der beruflichen Bildung und
Weiterbildung des Nachwuchses der Berufe, die sich mit der Herstellung,
Veredlung und dem Vertrieb edlen Glases beschäftigen.
c) Förderung der Kenntnis und des
Verständnisses der wirtschaftlichen und kulturellen Bedeutung des edlen Glases
in allen Bevölkerungskreisen.
d) Pflege und Förderung der Heimatkunde
sowohl des Rheinbacher als auch des Steinschönauer-Haidaer Raumes.
e) Zur Förderung und Verwirklichung der
Aufgaben zu a) - c) sind folgende Einrichtungen und Maßnahmen vor- gesehen:
aa) Förderung der Einrichtung und Unterhaltung
einer Sammlung edlen Glases aller Zeit- und Kulturepochen, sowie von
Handwerkszeugungen und Einrichtungen, die des Herstellung und Veredlung des
Glases in den verschiedenen Zeiten gedient haben und dienen.
( geä: 11.01.1979
)
bb) Das Suchen und Sammeln und der Erwerb von
edlem alten und neuzeitlichen Hohl- und Flachglas, vorwiegend aus dem
europäischen Raum.
cc) Das Ausstellen des gesammelten und
erworbenen edlen Glases und etwaiger Privatsammlungen sowie heimatkundlicher
Urkunden, Schriftstücke, Bücher, Bilder und sonstiger heimatkundlicher Dinge.
Die Ausstellung soll der Allgemeinheit zugänglich sein.
3. Weltanschauliche und politische
Bestrebungen sind ausgeschlossen.
4. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( geä. 27.6.1991 )
§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II.
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder können einzelne Personen und
Personengemeinschaften, Betriebsunternehmer und Gesellschaften, sowie
öffentliche Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch
Beteiligung an der Gründung des Vereins oder aber durch eine schriftliche
Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche
Mitteilung entscheidet. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen, die sich
nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
§ 5
Personen, die die Zwecke des Vereins in
hervorragender Weise gefördert haben, kann der Vorstand zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen, der
Sitz und Stimme im Vorstand hat, Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
( Geä. 19.03.1987 )
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod,
b) durch Austritt aus dem Verein,
c) durch Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte
d) durch Ausschließung
Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Anzeige an den Vorstand; er ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3
Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Die Ausschließung kann durch den
Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied mit zwei aufeinander folgenden
Jahresbeiträgen ganz oder zum Teil in Verzug ist oder aber das Vereinswohl
gefährdet oder aus anderem wichtigen Grunde eine Aufrechterhaltung der
Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die nächst folgende
Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet; die Berufung hat durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 7
Mit dem Austritt oder der Ausschließung
erlöschen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Ausscheidende
Mitglieder haben keine Ansprüche hinsichtlich des Vereinsvermögens.
§ 8
Der Jahresbeitrag wird durch Beschluss
der Mitgliederversammlung festgelegt.
III.
Mitglieder und
Vorstand
§ 9
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
A. Mitgliederversammlung
§ 10
Einmal in jedem Geschäftsjahr findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
Auf Antrag von mindestens 15% der
Mitglieder hat der Vorstand binnen 2 Monaten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 11
Zu den Mitgliederversammlungen hat der
Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich einzuladen.
§ 12
ersatzlos gestrichen
§ 13
Bei allen Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, dass das Gesetz oder
die Satzung etwas anderes bestimmen. Zu einer Verlegung des Sitzes des Vereins
ist Einstimmigkeit erforderlich, Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
zu beurkunden, sowie vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
B. Vorstand
§ 14
Der Vorstand hat die Geschäfte des
Vereins zu leiten, das Vereinsvermögen zu verwalten, die Mitgliederversammlung
einzuberufen und ihre Beschlüsse auszuführen.
( geä. 11.01.1979 )
§ 15
Der Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden zwei Stellvertretern, Schriftführer, Kassierer und dem
Ehrenvorsitzenden, soweit ein solcher gewählt worden ist.
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26
BGB.
( geä. 11.01.1979 und 19.03.1987 )
§ 16
entfallen ( 11.01.1979 )
§ 17
Die Mitglieder des Vorstandes haben in
den Vorstandssitzungen gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu beurkunden
sowie vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 18
Gerichtlich und außergerichtlich wird
der Verein durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten; hiervon muss einer der
erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein.
§ 19
Der Vorstand wird durch die
Mitgliederversammlung gewählt und zwar auf die Dauer von 5 Jahren.
Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für
die restliche Dauer der Wahlperiode.
Verzögert sich die Neuwahl des
Vorstandes über die in Absatz 1 vorgesehene Frist, so verlängert sich die
Amtsdauer des Vorstandes um die Zeit bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines
neuen Vorstandes, längsten jedoch um 1 Jahr.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
( geä. 11.01.1979 )
IV.
Satzungsänderung
und Auflösung der Vereinigung.
§ 20
Änderungen der Satzung können nur durch
Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss erfordert eine
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 21
Über die Auflösung des Vereins kann nur
in einer Mitgliederversammlung beraten und Beschluss gefasst werden, wenn zu
dieser Versammlung mindestens 10 Tage vorher schriftlich eingeladen und in
dieser Einladung die Frage der Auflösung des Vereins auf die Tagesordnung
gesetzt wurde. Die Auflösung erfolgt nicht, wenn mindestens 20 Mitglieder
erklären, dass sie den Verein aufrechterhalten wollen.
§ 22
Im Falle der Auflösung des Vereins
fällt das Vereinsvermögen der Stadt Rheinbach zu, die dasselbe ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
verwenden hat.
Die Mitglieder des Vereins haben bei
dessen Auflösung keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
( Beschlossen in der Gründerversammlung
in der Staatlichen Glasfachschule vom 24. April 1968 )
Ergänzt durch Beschluss der
außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 4. März 1969.
Geändert durch Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen vom 11. Januar 1979 und
19. März 1987 und 27. September 1990
und 27. Juni 1991